ARBEITSGEBIETE
Hinweis zum Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge
(z.B. Gewinnausschüttungen)
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach den Regelungen des § 51 a Abs. 2 c-e und Abs. 6 EStG sind Sie als Gesellschaft ab dem
01. Januar 2015 verpflichtet, bei Ausschüttungen neben der abzuführenden Kapitalertragsteuer auch die darauf entfallende Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Gesellschaft haftet für die Abführung der Kirchensteuer ihrer Gesellschafter.
Abfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals
Dafür müssen Sie jährlich im Zeitraum vom 01. September bis 31. Oktober – erstmalig im Jahr 2014 – das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) für jeden ihrer Gesellschafter elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abfragen („Regelabfrage“).
Die Abfrage ist für jeden Gesellschafter durchzuführen, der am 31. August in Ihrer Gesellschaft gemeldet ist – unabhängig davon, ob die Gesellschafter im darauf folgenden Jahr einen Kapitalertrag erhalten werden oder nicht. Ausgenommen von der Abfrage sind Gesellschafter, die nicht potentiell kirchensteuerpflichtig sind, wie z.B. Kapitalgesellschaften und ausländische Gesellschafter.
Dennoch ist eine Registrierung in jedem Fall vorzunehmen.
Außerhalb des oben genannten Zeitraums sind KiStAM-Abfragen möglich, wenn Gesellschafterverhältnisse neu begründet werden (z.B. Eintritt eines Gesellschafters) oder der Gesellschafter dies beantragt („Anlassabfrage“).
Inhalt des Kirchensteuerabzugsmerkmals
Das KiStAM ist ein sechsstelliger Schlüssel, in dem die Religionszugehörigkeit, der zugehörige Steuersatz und das Gebiet der Religionsgemeinschaft abgebildet werden. Erhalten Sie bei der Abfrage statt des sechsstelligen Schlüssels einen neutralen Nullwert zurück, ist die Person entweder kein Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft oder hat der Übermittlung des KiStAM durch Eintrag eines Sperrvermerks widersprochen. In diesem Fall ist keine Kirchensteuer einzubehalten.
Für die Information ihrer Gesellschafter haben wir Ihnen ein Anschreiben als Entwurf beigefügt. Dies sollten Sie an sämtliche natürlichen Personen als Gesellschafter versenden.
Eintrag eines Sperrvermerks
Der dazu erforderliche amtliche Vordruck „Erklärung zum Sperrvermerk“ muss für die Regelabfrage bis zum 30. Juni eines Jahres, für eine Anlassabfrage zwei Monate vor Durchführung der Abfrage beim BZSt eingehen. Liegt die Erklärung zum Sperrvermerk vor, sperrt das BZSt die Übermittlung des KiStAM für das aktuelle und alle folgenden Jahre. Das BZSt informiert in diesem Fall das für den Gesellschafter zuständige Finanzamt über den Sperrvermerk und teilt dabei die Anschrift der Gesellschaft mit. Da bei Vorliegen eines Sperrvermerks im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs keine Kirchensteuer einbehalten werden kann, wird das Finanzamt den Gesellschafter zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung zur Kirchensteuer nach § 51 a Abs. 2 d Satz 1 EStG auffordern.
Was müssen Sie tun?
Für die Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale benötigen Sie die Steuer-Identifikationsnummern, die Geburtsdaten und die Adressangaben Ihrer Gesellschafter. Liegen Ihnen diese Angaben noch nicht vor, empfehlen wir Ihnen, diese zeitnah von Ihren Gesellschaftern anzufordern, damit sie für die Regelabfrage ab 1. September rechtzeitig zur Verfügung stehen. Sie benötigen diese Angaben auch dann, wenn ein Gesellschafter beim BZSt einen Sperrvermerk gesetzt haben sollte, denn auch in diesem Fall ist die Regelabfrage durchzuführen.
Um die Abfrage der KiStAM vornehmen zu können, müssen Sie sich einmalig beim BZSt registrieren und ein Zertifikat für das BZStOnline-Portal (BOP) erwerben. Die Registrierung kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Auch ein bereits bestehendes BOP-Zertifikat kann ebenso wie ein bestehendes ELSTER-Zertifikat, wie z.B. zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich, verwendet werden. Eine erneute Registrierung ist in diesen Fällen nicht notwendig.
Nach erfolgter Registrierung müssen Sie im BOP zusätzlich die Zulassung zum Kirchensteuerabzugsverfahren beantragen.
Informationen zum BOP finden Sie im Internet unter www.bzst.de und dort unter „Steuern National“ und dann „Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer“. Hier finden Sie neben ausführlichen Erläuterungen auch Links zu Formularen und zur Registrierung im BOP.
Für Technikfragen zur Zertifizierung und fachlichen Zulassung hat das BZSt eine eigene Hotline eingerichtet. Diese erreichen Sie unter der
Telefon-Nr.: 0800 / 800 75 45-5.
(Montag bis Freitag von 8.00 bis 16.00 Uhr)
Für das weitere jährliche Verfahren zum Abruf der KiStAM können Sie – sofern gewünscht – einen sog. Datenübermittler, beispielsweise mich, beauftragen. Ich benötige zur Datenabfrage jedoch in jedem Fall die an Sie nach der fachlichen Zulassung vom BZSt übermittelte Verfahrenskennung. Eine einmalige Registrierung durch die in Ihrer Gesellschaft verantwortliche Person beim BZSt ist daher gegenwärtig unabdingbar.
Für allgemeine Fragen zu dem neuen Verfahren können Sie sich gerne an uns wenden.
Download: Entwurf Anschreiben an die Gesellschafter (PDF)